RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0126

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0127 Besprechung in: ÖStZB 1991, 137;

Rechtssatz

Macht der Stpfl neue und ausführlichere Angaben über Verhältnisse, die gegenüber früheren, rechtskräftig veranlagten Veranlagungszeiträumen unverändert geblieben sind und für diese mangels eines Nachweises keine Berrücksichtigung gefunden haben, um mit diesen Angaben den von ihm geforderten Nachweis für die Folgejahre zu erbringen, so macht er für die Folgejahre einen neuen Sachverhalt geltend. Ein Verweis auf das die Vorjahre betreffende VwGH-Erkenntnis kann diesfalls die Würdigung dieser neuen Angaben nicht ersetzen, weshalb das Fehlen einer Auseinandersetzung mit denselben im die Veranlagung für die Folgejahre betreffenden Bescheid eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG darstellt.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140126.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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