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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
In der Einbringung eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung ist keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erblicken, welche die Annahme der res iudicata entgegensteht, wenn das mittlerweile errichtete Bauwerk (hier: Keller) jenen Plänen entspricht, welchen die baubehördliche Bewilligung bereits bescheidmäßig versagt worden ist.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050101.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011