RS Vwgh 1990/6/26 90/05/0101

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

In der Einbringung eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung ist keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erblicken, welche die Annahme der res iudicata entgegensteht, wenn das mittlerweile errichtete Bauwerk (hier: Keller) jenen Plänen entspricht, welchen die baubehördliche Bewilligung bereits bescheidmäßig versagt worden ist.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050101.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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