RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §41;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 36;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0065 E 25. November 1986 RS 6

Stammrechtssatz

Es besteht bei der Einkommenssteuerveranlagung keine Bindung an Entscheidungen in einem Lohnsteuerverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140172.X01

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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