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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Zurückweisungsbescheid ist dann rechtmäßig, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt war, weil die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050235.X03Im RIS seit
26.06.1990