RS Vwgh 1990/6/26 87/14/0024

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 385;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß eine Dienstzuteilung ua auch zum Zweck der Fortbildung erfolgt, kommt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Überwindung der Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle der Dienstzuteilung sowie bei der Dienstverrichtung dortselbst um auschließlich beruflich veranlaßte Reisen handelt, keine eigenständige Bedeutung zu. Eine derartige Fortbildung erfolgt nämlich im Rahmen der Pflichten aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140024.X07

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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