RS Vwgh 1990/6/27 90/18/0010

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §74 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs9;
VwGG §39;
VwGG §42 Abs5;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §62 Abs2;

Rechtssatz

Ist eine Säumnisbeschwerde zulässig, so kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs 9 VwGG das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichtsbehörde oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen, woraus sich ergibt (vgl. Dolp die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Aufl Anmerkung 8 zu § 36 Abs 9 VwGG), daß der Verwaltungsgerichtshof die Ermittlungen auch selbst durchführen kann. Tut er dies, so hat er gemäß § 62 Abs 2 VwGG jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden gehabt hätte. Zu diesen Verwaltungsvorschriften gehören unter anderem jene nach § 40 bis § 44 AVG über die Anberaumung und Durchführung einer mündliche Verhandlung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hier dieses Mittels des Ermittlungsverfahrens bedient. Was die Kosten der Beschwerdeführer für diese mündliche Verhandlung anlangt, so gilt § 74 Abs 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (siehe auch Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I. Band, Anmerkung 2 zu dieser Gesetzesstelle; Walter Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts vierte Aufl, Rz 673).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180010.X07

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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