RS Vwgh 1990/6/27 90/18/0009

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Ausf darüber, daß § 13 Abs 3 AVG auf die vorliegende, rechtlich strittige Frage der Pflicht zur Vorlage schriftlicher Verträge nicht angewendet werden kann (hier Vorlage von Kaufverträgen, Pachtverträgen oder Mietverträgen als Voraussetzung für die Körung).

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180009.X02

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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