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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß im Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem eine Bestrafung ua nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 5 StVO ausgesprochen wird, nähere Angaben über das beschädigte Fahrzeug enthalten sind. Es genügt, das wesentliche Tatbestandselemente des ursächlichen Zusammenhanges mit den erfolgten Beschädigungen im Spruch zu nennen, ohne im Spruch näher auszuführen, welches Fahrzeug beschädigt worden ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986180180.X02Im RIS seit
12.06.2001