RS Vwgh 1990/6/27 86/18/0180

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß im Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem eine Bestrafung ua nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 5 StVO ausgesprochen wird, nähere Angaben über das beschädigte Fahrzeug enthalten sind. Es genügt, das wesentliche Tatbestandselemente des ursächlichen Zusammenhanges mit den erfolgten Beschädigungen im Spruch zu nennen, ohne im Spruch näher auszuführen, welches Fahrzeug beschädigt worden ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180180.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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