RS Vwgh 1990/6/27 89/03/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Rechtssatz

Eine Wartezeit von ca 70 Minuten zwischen der Aufforderung zur Vorführung und dem Zeitpunkt der klinischen Untersuchung ist jedenfalls noch zumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030240.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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