RS Vwgh 1990/6/27 89/03/0118

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/03/0119

Rechtssatz

Liegen objektiv gesehen sämtliche Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 StVO vor, stellt sich auch heraus, daß der KFZ Lenker nur etwa eineinhalb bis zweieinhalb Stunden vor der Aufforderung zum Alkotest tatsächlich ein KFZ gelenkt hat, erweist sich die Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes an den Lenker, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, ungeachtet dessen, daß das Straßenaufsichtsorgan in dem Zeitpunkt, als er die Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe an den Lenker richtete, keine Kenntnis davon hatte, daß dieser ein KFZ gelenkt hat, als berechtigt (Hinweis E 4.12.1981, 81/02/0156).

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030118.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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