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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Auffassung, hinsichtlich der Wahrnehmung eines Verkehrsunfalles sei von einer einem normalen Durchschnittsmenschen zumutbaren Aufmerksamkeitsleistung auszugehen, vermag der VwGH nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030240.X01Im RIS seit
12.06.2001