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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Zum Unterschied von den Bestimmungen des § 73 Abs 2 AVG ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den VwGH nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Beh abhängig (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dritte Aufl S 197/7), so daß bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung der Säumnisbeschwerde durch den VwGH auch dann besteht, wenn die Verzögerung der Beh nicht als Verschulden angerechnet werden kann (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Aufl, S 198/2, E 30.1.1973, 1385/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180010.X01Im RIS seit
07.11.2001