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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6;Rechtssatz
Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine
unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (Hinweis E 27.5.1987, 87/03/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030293.X01Im RIS seit
12.06.2001