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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art103;Rechtssatz
Die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Verwaltungsrechtszug einerseits und die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH andererseits stellen verschiedene Rechtseinrichtungen dar. Aus einer Gegenüberstellung dieser Rechtseinrichtungen ergibt sich kein Gesichtspunkt für die Beurteilung des in Rede stehenden normativen Gehaltes des VwGG unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030097.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015