RS Vwgh 1990/6/27 90/03/0097

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art103;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art7;

Rechtssatz

Die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Verwaltungsrechtszug einerseits und die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH andererseits stellen verschiedene Rechtseinrichtungen dar. Aus einer Gegenüberstellung dieser Rechtseinrichtungen ergibt sich kein Gesichtspunkt für die Beurteilung des in Rede stehenden normativen Gehaltes des VwGG unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030097.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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