RS Vwgh 1990/6/27 90/18/0001

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, daß eine klinische Untersuchung eines KFZ Lenkers rund zwei Stunden nach Beendigung der Lenkertätigkeit keine brauchbaren Ergebnisse liefern würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180001.X07

Im RIS seit

04.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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