Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, daß eine klinische Untersuchung eines KFZ Lenkers rund zwei Stunden nach Beendigung der Lenkertätigkeit keine brauchbaren Ergebnisse liefern würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180001.X07Im RIS seit
04.07.2001