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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ist einem Rechtsanwalt in seiner sechzehnjährigen Praxis als selbstständiger Rechtsanwalt noch nie ein Irrtum hinsichtlich der selbst vorgenommenen Eintragung des letzten Fristtages zur Erhebung der VwGH Beschwerde unterlaufen, dann ist der Irrtum, bei der Eintragung von nach Wochen zu berechnenden Fristen, insb, wenn, wie hier, zufolge des Jahreswechsels zwei Kalender zur Hand genommen werden müssen, ein im täglichen Leben vorkommender Vorgang, der, wenn er sich nicht häuft, auf keine habituelle Untüchtigkeit der Irrenden schließen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180077.X03Im RIS seit
11.07.2001