RS Vwgh 1990/6/27 90/18/0044

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Im Verfahren vor dem VwGH kann nicht der im Verfahren vor dem VfGH erwachsene Aufwandersatz verlangt werden.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180044.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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