RS Vwgh 1990/6/27 89/03/0230

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §8 Abs4;

Rechtssatz

Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 10 StVO läßt mit ihrer demonstrativen Aufzählung "durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen" erkennen, daß ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung

gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt (Hinweis 20.12.1985, 85/18/0144, VwSlg 11984 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030230.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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