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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Rechtssatz
Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 10 StVO läßt mit ihrer demonstrativen Aufzählung "durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen" erkennen, daß ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung
gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt (Hinweis 20.12.1985, 85/18/0144, VwSlg 11984 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030230.X01Im RIS seit
12.06.2001