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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wohl kann das Fehlen von Beilagen an sich den Formgebrechen zugezählt werden (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze erster Band, Anm 11 sowie die unter Nummer 18 dort abgedruckten Entscheidungen), jedoch kann von einem Formgebrechen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen der Partei und der Beh strittig ist, ob eine Beilage als zur positiven Sacherledigung notwendig vorzulegen ist oder nicht.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180009.X01Im RIS seit
07.05.2001