RS Vwgh 1990/6/27 90/03/0097

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Bf bedeutungslos geworden, so bedarf es dementsprechend auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Insofern ergibt sich aus den Bestimmungen des VwGG, daß in Ansehung von Bescheidbeschwerden neben den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde iSd § 34 Abs 1 VwGG, den Fällen einer meritorischen Erledigung im Sinne des § 42 Abs 1 VwGG und abgesehen von sonstigen Einstellungsfällen auch die Erledigung einer Beschwerdesache durch Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit (ohne Klaglosstellung) in Betracht kommt. Unter dem Blickwinkel der Verfassungsrechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diesen dem VwGG innewohnenden normativen Gehalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030097.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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