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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Wohl stehen die rücksichtswürdigen Gründe sowohl des § 31 Abs 3 ZPO als auch des § 45 a Abs 1 StPO der Beurteilung nach - gebundenem - Ermessen offen, doch hat dieses Ermessen Grenzen am Erfordernis einerseits des juridischen Doktorates oder des Magistergrades nach der neuen Studienordnung, andererseits der in den Gesetzesbestimmungen genannten bestimmten Praxis bei Gerichten, Rechtsanwälten oder der Finanzprokuratur. Fehlen dem Rechtsanwaltsanwärter die in den Gesetzen genannten akademischen Grade, so ist für Ermessenserwägungen kein Raum.
Schlagworte
Ermessen Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180045.X02Im RIS seit
11.07.2001