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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ein unnötiger Aufschub iSd § 4 Abs 5 StVO liegt schon dann vor, wenn der KFZ Lenker vom Unfallsort flüchtet und erst durch die Verfolgung und Anhaltung durch eine andere Person veranlaßt wird, sich mit dem Geschädigten über den Unfall auseinanderzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180001.X06Im RIS seit
04.07.2001