RS Vwgh 1990/6/27 90/18/0001

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Ein unnötiger Aufschub iSd § 4 Abs 5 StVO liegt schon dann vor, wenn der KFZ Lenker vom Unfallsort flüchtet und erst durch die Verfolgung und Anhaltung durch eine andere Person veranlaßt wird, sich mit dem Geschädigten über den Unfall auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180001.X06

Im RIS seit

04.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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