RS Vwgh 1990/6/27 85/18/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Behauptung, eine Resorption des Alkohols trete erst nach einer bis eineinhalb Stunden ein, steht mit der herrschenden wissenschaftlichen Auffassung zumindest nicht im Einklang (Hinweis Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, Nachweis und Begutachtung für Ärzte und Juristen, Stuttgart 1975, S 60f, wonach im Durchschnitt bei nahrungsmäßig nüchternem Zustand Zeiten von 30 bis 60 Minuten nach Trinkende als Resorptionsende angegeben werden können).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Resorption Abbaugeschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985180253.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten