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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Behauptung, eine Resorption des Alkohols trete erst nach einer bis eineinhalb Stunden ein, steht mit der herrschenden wissenschaftlichen Auffassung zumindest nicht im Einklang (Hinweis Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, Nachweis und Begutachtung für Ärzte und Juristen, Stuttgart 1975, S 60f, wonach im Durchschnitt bei nahrungsmäßig nüchternem Zustand Zeiten von 30 bis 60 Minuten nach Trinkende als Resorptionsende angegeben werden können).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Resorption AbbaugeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985180253.X04Im RIS seit
11.07.2001