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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Beschränkt sich der Berufungsbescheid nicht darauf, die als erwiesen angenommenen Taten im Sinne des § 44a lit a VStG neu zu umschreiben und die durch die Taten verletzten Verwaltungsvorschriften zu nennen, sondern spricht er schlechthin aus, daß der Spruch (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) wie folgt zu lauten habe, dann wäre es nach einer solchen umfassenden Formulierung notwendig gewesen, das gesamte erstinstanzliche Straferkenntnis, allenfalls mit Abänderungen, zu wiederholen, insbesondere auch die Aussprüche über die verhängten Strafen und die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Sinne des § 44a lit c VStG. Der mit der Maßgabe bestätigte Spruch der ersten Instanz endet aber in der Fassung des Berufungsbescheides, wie sich insbesondere aus den Anführungszeichen ergibt, mit der Nennung der durch die Taten verletzten Verwaltungsvorschriften. Eine solche Unvollständigkeit eines Berufungsbescheides in Strafsachen bewirkt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des gesamten Berufungsbescheides hier insbesondere auch deshalb, weil es mangels eines Ausspruches über die verhängten Strafen an jeder Grundlage für die Bemessung der Kostenbeiträge erster und zweiter Instanz fehlte (Hinweis E 13.6.1985, 85/02/0047, E 7.11.1986, 86/18/0196).
Schlagworte
Berufungsbescheid Spruch der Berufungsbehörde Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180001.X02Im RIS seit
04.07.2001