RS Vwgh 1990/6/27 AW 90/12/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §56;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages nach § 56 PensG - Der Antragsteller hat seinen Aufschiebungsantrag unter dem Gesichtspunkt des ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides erwachsenden unverhältnismäßigen Nachteiles damit begründet, daß durch die verfügte Einbehaltung des besonderen Pensionsbeitrages von S 61.354,90 in 59 Monatsraten zu je S 1.020,-- und in einer Rate zu S 1.174,90 sein Lebensstandard doch fühlbar herabgesetzt würde und seine wirtschaftlichen Verhältnisse eher beengt seien. Mit dieser Begründung hat der Antragsteller dem ihm nach § 30 Abs 2 VwGG obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Da sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber nicht ohne - entsprechend dem Konkretisierungsgebot glaubhaft gemachte - konkrete Darlegungen erkennen lassen, war dem Antrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990120005.A01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten