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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PG 1965 §56;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages nach § 56 PensG - Der Antragsteller hat seinen Aufschiebungsantrag unter dem Gesichtspunkt des ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides erwachsenden unverhältnismäßigen Nachteiles damit begründet, daß durch die verfügte Einbehaltung des besonderen Pensionsbeitrages von S 61.354,90 in 59 Monatsraten zu je S 1.020,-- und in einer Rate zu S 1.174,90 sein Lebensstandard doch fühlbar herabgesetzt würde und seine wirtschaftlichen Verhältnisse eher beengt seien. Mit dieser Begründung hat der Antragsteller dem ihm nach § 30 Abs 2 VwGG obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Da sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber nicht ohne - entsprechend dem Konkretisierungsgebot glaubhaft gemachte - konkrete Darlegungen erkennen lassen, war dem Antrag nicht stattzugeben.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990120005.A01Im RIS seit
12.06.2001