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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Nach der Lehre (F Bydlinski in Rummel zweite Aufl, Rz 25g zu § 6) gibt bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln der Wortsinn nur vage Hinweise auf ihre Bedeutung. Zur erforderlichen weiteren Konkretisierung sind heranzuziehen auffindbare gesetzliche Wertungen, allgemein anerkannte rechtsethische Maximen und Standards, die Rechtsüberzeugung und Verkehrssitte in den beteiligten Kreisen, erst zuletzt die richterliche Eigenwertung.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180044.X03Im RIS seit
11.07.2001