RS Vwgh 1990/6/27 90/18/0044

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Lehre (F Bydlinski in Rummel zweite Aufl, Rz 25g zu § 6) gibt bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln der Wortsinn nur vage Hinweise auf ihre Bedeutung. Zur erforderlichen weiteren Konkretisierung sind heranzuziehen auffindbare gesetzliche Wertungen, allgemein anerkannte rechtsethische Maximen und Standards, die Rechtsüberzeugung und Verkehrssitte in den beteiligten Kreisen, erst zuletzt die richterliche Eigenwertung.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180044.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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