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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Die bundesverfassungsgesetzlich umschriebenen Kriterien der Legitimation zur Erhebung einer Parteibeschwerde gehen ihrem Umfang nach nicht so weit, daß sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung einer rechtsrichtigen verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Bescheiderlassung) durch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz selbst auch noch für den Fall einräumten, daß eine stattgefundene Rechtsverletzung nur mehr vergangenheitsbezogen festgestellt werden könnte, jedoch nicht mehr von aktueller Bedeutung ist. Die in Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vorgesehene Beschwerdeberechtigung knüpft an die Behauptung, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, nicht jedoch daran an, daß zwar durch einen Bescheid möglicherweise Rechte verletzt worden waren, ohne daß dieser Umstand jedoch für die Rechtsstellung der davon betroffenen Person noch von Bedeutung wäre.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030097.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015