RS Vwgh 1990/6/27 89/03/0118

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/03/0119

Rechtssatz

Wird einem KFZ Lenker bescheidmäßig vorgeworfen, er habe es bei der Kontrolle unterlassen, seinen Führerschein dem Sicherheitswachebeamten auszufolgen, ohne zu konkretisieren, wann diese Kontrolle stattgefunden hat, so bedeutet dies einen Verstoß gegen § 44 a lit a VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030118.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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