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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/18/0159Rechtssatz
Nicht nur einer unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 33 VStG vorgenommenen Einvernahme des Besch kommt Beweiskraft zu, weil zufolge § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitErmittlungsverfahren AllgemeinBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985180157.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010