RS Vwgh 1990/6/27 85/18/0157

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §33;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/18/0159

Rechtssatz

Nicht nur einer unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 33 VStG vorgenommenen Einvernahme des Besch kommt Beweiskraft zu, weil zufolge § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitErmittlungsverfahren AllgemeinBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985180157.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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