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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ausf, daß die Tatortangabe Wien 21, Franz Jonas Platz nächst der Haltestelle der Straßenbahnlinie 31/5 (hier bei einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO) fallbezogen als ausreichend konkretisiert anzusehen ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986180180.X04Im RIS seit
12.06.2001