RS Vwgh 1990/6/27 86/18/0180

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Ausf, daß die Tatortangabe Wien 21, Franz Jonas Platz nächst der Haltestelle der Straßenbahnlinie 31/5 (hier bei einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO) fallbezogen als ausreichend konkretisiert anzusehen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180180.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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