RS Vwgh 1990/6/27 89/03/0118

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art105;
B-VG Art106;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/03/0119

Rechtssatz

Der Landeshauptmann muß einen von ihm in einer Angelegenheit der (mittelbaren) Bundesverwaltung erlassenen Bescheid nicht selbst unterfertigen, er kann sich vielmehr vertreten lassen. Es genügt demnach, daß der Bescheid für den Landeshauptmann von dem hiezu ermächtigten Beamten unterfertigt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030118.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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