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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/03/0119Rechtssatz
Der Landeshauptmann muß einen von ihm in einer Angelegenheit der (mittelbaren) Bundesverwaltung erlassenen Bescheid nicht selbst unterfertigen, er kann sich vielmehr vertreten lassen. Es genügt demnach, daß der Bescheid für den Landeshauptmann von dem hiezu ermächtigten Beamten unterfertigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030118.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010