RS Vwgh 1990/6/27 90/03/0097

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Fallkonstellation, daß hinsichtlich einer nur im Zeitpunkt der (früheren) Bescheiderlassung vom verwaltungsbehördlichen Abspruch betroffenen Person für deren Rechtsstellung eine meritorische verwaltungsgerichtliche Entscheidung keine Bedeutung hat, hält der VwGH eine Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit (ohne Klaglosstellung) nicht für sachwidrig und gleichheitswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030097.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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