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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Fallkonstellation, daß hinsichtlich einer nur im Zeitpunkt der (früheren) Bescheiderlassung vom verwaltungsbehördlichen Abspruch betroffenen Person für deren Rechtsstellung eine meritorische verwaltungsgerichtliche Entscheidung keine Bedeutung hat, hält der VwGH eine Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit (ohne Klaglosstellung) nicht für sachwidrig und gleichheitswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030097.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015