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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0352/73 E 24. Mai 1973 RS 1Stammrechtssatz
Die Prüfung der Alkoholbeeinträchtigung durch die Verwaltungsbehörde erfolgt unabhängig von der der Gerichte und ist nicht als Vorfrage, sondern als Hauptfrage zu behandeln.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180027.X04Im RIS seit
11.07.2001