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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 5 Abs 1 StVO ist das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verboten. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 Promille oder einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen wurde.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985180253.X01Im RIS seit
11.07.2001