RS Vwgh 1990/6/27 90/18/0070

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Nicht die Eröffnung des Konkurses, sondern der Mangel geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person ist als eine der möglichen Voraussetzungen für eine Entziehung der Sachverständigeneigenschaft vorgesehen. (Die Beh ist hier offensichtlich davon ausgegangen, daß allein schon die einige Monate zurückliegende Eröffnung des Konkurses die Annahme der mangelnden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Sachverständigen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtfertigt und hat daher in der Begründung des Bescheides keine Erwägungen ua darüber angestellt, ob die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Sachverständigen auf konkreten Umständen beruht, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Sachverständige auch noch zu der für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung maßgebenden Zeit der Erlassung des Bescheides unfähig war, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180070.X01

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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