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22/02 ZivilprozessordnungNorm
RAO 1868 §1 Abs2 litc;Rechtssatz
Es ist von der sachlichen Verschiedenheit und daher Ungleichwertigkeit des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften nach der alten und nach der neuen Studienordnung auszugehen, unterscheiden sich doch der Studiengang und die Prüfungserfordernisse nach beiden Studienordnungen wesentlich (Hinweis Rechberger Fuchs, Das neue Rechtsstudium zweite Auflage, insb S 64 ff, S 99 ff). Eine weitere Bestätigung der Unterschiede zwischen beiden akademischen Graden ergibt sich aus § 1 Abs 2 lit c RAO. Es kann daher schon unter diesen Gesichtspunkten keine Rede davon sein, daß der Magistergrad nach der alten Studienordnung dem Magistergrad nach der neuen Studienordnung gleichwertig sei (Hinweis E 13.11.1979, 3135/78, VwSlg 9963 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180045.X01Im RIS seit
11.07.2001