TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/10 2004/12/0037

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Veröffentlicht am 10.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
63/02 Gehaltsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

ABGB §7;
GehG 1924 §51 idF 1997/I/109;
GehG 1924 §51a idF 1999/I/127;
GehG 1956 §3;
GehG 1956 §51 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51;
GehG 1956 §51a idF 1999/I/127;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des MMag. Dr. E H in G, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Wissenschaft und Forschung) vom 26. Mai 2003, Zl. 416.398/3-VII/5/2003, betreffend Abgeltung von im Wintersemester (WS) 2000/2001 bis einschließlich Sommersemester (SS) 2002 abgehaltenen Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen Fach in analoger Anwendung des § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) iVm § 2 BGALP bzw. AbgG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der mit Wirksamkeit vom 1. September 1984 an der (nunmehrigen) Universität für Musik und darstellende Kunst G. als Hochschulassistent an der Lehrkanzel für Musikgeschichte ernannt und mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten (Lehrbefugnis in einem künstlerisch-wissenschaftlichen Fach) überstellt worden war, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird nach wie vor an der genannten Universität verwendet.

Mit an diese gerichteter Eingabe vom 16. April 2002 machte er geltend, er sei neben seiner wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mit der Abhaltung der künstlerischen Lehrveranstaltung "Ensembleleitung" im Ausmaß von fünf Semesterwochenstunden (SWSt.) betraut. § 51a GehG sehe für Kollegen, deren primäre Unterrichtstätigkeit aus künstlerischen Fächern bestehe, die aber auch eine wissenschaftliche Lehrveranstaltung abhielten, eine Regelung zur Kumulierung deren gesamter Lehre vor. Eine derartige Bestimmung für den umgekehrten Fall fehle jedoch im § 51 GehG. Auf diese Ungleichbehandlung von Wissenschaft und Kunst vor dem Gesetz hingewiesen, sei "in Absprache von ZA mit dem BMBWK und BMöLS die Lösung gefunden" worden, dass, "so lange eine Kumulationsregelung in § 51 nicht besteht, künstlerische Lehre von Professoren und Dozenten, welche für ein wissenschaftliches Fach ernannt bzw. bestellt sind, diese künstlerische Lehre über BGALP abzugelten ist". Diese Vereinbarung sei im Mitteilungsblatt des Universitätslehrerverbandes 1/2001, S. 3, veröffentlicht worden. Er stelle daher den Antrag, ihm "rückwirkend ab WS 2000/2001 im Sinne oz. Vereinbarung meinen bereits geleisteten Unterricht von je fünf SWSt. des künstlerischen Faches nach BGALP abzugelten".

Mit Bescheid vom 9. August 2002 wies der Rektor der Universität für Musik und darstellende Kunst G. diesen Antrag ab.

In seiner Begründung stellte er, nach Wiedergabe des beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers und der Rechtslage, dessen Lehrtätigkeit ab dem Zeitpunkt seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten (1. Oktober 2000) wie folgt fest:

Semester

Lehrveranstaltung

Semesterstunden

fachliche
Zugehörigkeit

WS 2000/01

Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

Musikhistorische
Spezialvorlesung

2

§ 51 GehG

 

Ensembleleitung

5

§ 51a GehG

SS 2001

Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

Musikhistorische
Spezialvorlesung

2

§ 51 GehG

 

Ensembleleitung
(Lehramt)

2

§ 51a GehG

 

Ensembleleitung (IGP)

3

§ 51a GehG

WS 2001/02

Ausgewählte Kapitel der Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

Ensembleleitung
(Lehramt)

2

§ 51a GehG

 

Ensembleleitung (IGP)

3

§ 51a GehG

 

Operngeschichte

2

§ 51 GehG

SS 2002

Ausgewählte Kapitel der Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

Musikgeschichte

2

§ 51 GehG

 

Ensembleleitung
(Lehramt)

2

§ 51a GehG

 

Ensembleleitung (IGP)

3

§ 51a GehG

 

Operngeschichte

2

§ 51 GehG

 

Privatissimum

2

§ 51 GehG

Eine Kollegiengeldabgeltung habe der Beschwerdeführer nur für die Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen (künstlerischwissenschaftlichen) Fächern im Rahmen des § 51a Abs. 12 iVm § 51 GehG erhalten.

Im Mitteilungsblatt des Universitätslehrerverbandes (Ausgabe 1/2001, S. 3) habe der Zentralausschuss der Universitätslehrer (ZA) veröffentlicht, dass (in Absprache zwischen BMBWK, BMöLS und dem ZA) für die Abgeltung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen von Universitätsprofessoren und Dozenten an Kunstuniversitäten, die für ein wissenschaftliches Fach ernannt (bestellt) seien, die aber daneben auch künstlerische Lehrveranstaltungen abhalten sollten, die Abgeltung aus dem künstlerischen Fach nicht durch die Kollegiengeldabgeltung im Rahmen des GehG, sondern nur über das (nunmehrige) Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste (AbgG), also durch eine Lehrauftragsremuneration, zu erfolgen hätte. Es wären daher Lehraufträge nach diesem Gesetz zu erteilen und entsprechend abzugelten. Bereits abgehaltene Lehre, für die eine Betrauung oder Beauftragung ausgesprochen worden sei, wäre in diesem Sinn als Lehrauftrag abzugelten.

Gemäß § 2 Abs. 1 AbgG bestehe für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages abgehalten werden, ein Anspruch auf Remuneration. § 2 Abs. 6 AbgG lege in diesem Zusammenhang jedoch explizit fest, dass insbesondere Universitätsdozenten eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a GehG gebühre.

Halte also ein Universitätsdozent im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen sowohl aus einem (zentralen) künstlerischen Fach oder einem anderen künstlerischen Fach als auch aus einem wissenschaftlichen (künstlerischwissenschaftlichen) Fach ab, so seien diese Lehrveranstaltungen gemäß § 51a Abs. 13 GehG je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG einzubeziehen. § 51a Abs. 14 GehG bestimme, dass Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung ein für ein (zentrales) künstlerisches Fach ernannter Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches beauftragt worden sei, je nach der fachlichen Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 oder § 51 GehG einzubeziehen seien.

Darüber hinaus gebühre in den Fällen der Abs. 13 und 14 gemäß § 51a Abs. 15 GehG eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 nur, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem (zentralen) künstlerischen Fach mindestens 12 Semesterstunden betrage. Eine Abgeltungsregelung für den Fall, dass ein für ein wissenschaftliches (künstlerisch-wissenschaftliches) Fach ernannter Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches mit der Abhaltung einer Lehrveranstaltung beauftragt worden sei, sehe das Gesetz nicht vor.

Selbst wenn dies als planwidrige Lücke qualifiziert und Abs. 15 des § 51a GehG analog für die Lehrtätigkeit herangezogen werden könnte, wäre eine Abgeltung vorliegendenfalls ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer je Semester lediglich fünf Semesterstunden in künstlerischen Fächern unterrichtet habe.

§ 51a Abs. 2 GehG sehe für weniger als 12 Semesterstunden tatsächlich geleisteter Lehrtätigkeit keine Abgeltungsvorschrift vor, die - analog § 51a Abs. 15 letzter Satz GehG - unter entsprechender Außerachtlassung der Untergrenze für das Erreichen eines Kollegiengeldanspruches in künstlerischen Fächern eine betragsmäßig bestimmte Auszahlungsanordnung definieren würde.

Mit der Dienstrechtsnovelle BGBl. I Nr. 127/1999, die mit 1. Oktober 1999 in Kraft getreten sei, sei die Erteilung von Lehraufträgen nach den Bestimmungen des BGALP an Ordinarii und Dozenten unzulässig. Vielmehr seien seitdem Lehrveranstaltungen, mit denen Ordinarii bzw. Dozenten außerhalb ihres Nominalfaches beauftragt worden seien, je nach fachlicher Zuordnung dieser Lehrveranstaltung, in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß §§ 51 f. GehG einzubeziehen. Eine analoge Heranziehung der Regelungen des BGALP (bzw. AbgG) für die (rückwirkende) Erteilung und Abgeltung von Lehraufträgen an Universitätsdozenten sei somit auch aus diesem Gesichtspunkt auf Grund ausdrücklich entgegengesetzter Abgeltungsanordnung ausgeschlossen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausschließlich die rechtliche Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides bekämpfte und die rückwirkende Abgeltung des von ihm geleisteten Unterrichts von je fünf Semesterwochenstunden des künstlerischen Fachs "Ensembleleitung" ab dem WS 2000/01 nach dem AbgG beantragte.

Im Berufungsverfahren teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2003 (zusammengefasst) mit, von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auszugehen. Erhebungen hätten ergeben, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Verwaltungsübereinkommen nicht vorliege. Tatsächlich hätten im Zusammenhang mit den besoldungsrechtlichen Vorschriften für die Abgeltung von wissenschaftlicher und künstlerischer "Mischlehre" informelle Gespräche zwischen BMBWK, BMöLS und ZA für die Universitätslehrer stattgefunden, deren Ergebnis die Rechtsauffassung erbracht habe, dass in den §§ 51 und 51a GehG zwar für die Abgeltung von Lehrveranstaltungen eines für ein wissenschaftliches Fach bestellten Universitätsprofessors oder Universitätsdozenten, der außerhalb seiner venia docendi im Rahmen einer Betrauung auch künstlerische Lehrveranstaltungen abhalte, Abgeltungsvorschriften nicht bestünden und die analoge Anwendung des § 51a Abs. 13 GehG unzulässig wäre. Die Lösung "dieser abgeltungsrechtlichen Frage" könnte lediglich mittels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gefunden werden. Der im Mitteilungsblatt des Universitätslehrerverbandes enthaltenen Veröffentlichung der aus dem Sukkus der genannten Gespräche vorgenommenen Abwägung von Alternativen komme keine Rechtsverbindlichkeit zu.

Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer gab hiezu am 7. Mai 2003 eine Stellungnahme ab, in der er einräumte, dass "die Art und die Qualität" der von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen unbestritten sei. Im Übrigen hielt er (inhaltlich präzisierend) an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 2 Abs. 2 DVG und § 2 Z. 8 lit. d DVV 1981 idF BGBl. I Nr. 119/2002 sowie §§ 51 und 51a GehG iVm § 2 Abs. 6 Universitäts-Abgeltungsgesetz, BGBl. Nr. 463/1974, "jeweils in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung", ab.

Nach Darstellung des Antrages, des unstrittigen Sachverhaltes und der Rechtslage führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, die Lehrbefugnis des Beschwerdeführers habe ein künstlerischwissenschaftliches Fach als Nominalfach umfasst. Er habe sowohl Lehrveranstaltungen im Rahmen seiner Lehrbefugnis als auch solche im künstlerischen Fach "Ensembleleitung" abgehalten.

Hinsichtlich der einem wissenschaftlichen bzw. künstlerischwissenschaftlichen Fach zuzuordnenden Lehrveranstaltungen kämen die Abgeltungsregeln des § 51 GehG zur Anwendung. Für das Zusammentreffen von Lehre aus einem zentralen künstlerischen Fach bzw. einem sonstigen künstlerischen Fach mit solcher aus einem wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-wissenschaftlichen Fach eines Universitätsdozenten sehe § 51a Abs. 13 GehG vor, dass diese Lehrveranstaltungen je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a Abs. 1 und § 51 GehG einzubeziehen seien.

§ 51a Abs. 14 GehG regle den Fall, dass ein für ein zentrales bzw. künstlerisches Fach ernannter Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches mit Lehrveranstaltungen beauftragt werde, was zur Konsequenz habe, dass diese Lehrveranstaltungen, je nach ihrer fachlichen Zuordnung, in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a Abs. 1 bzw. § 51 GehG einzubeziehen seien. Darüber hinaus lege § 51a Abs. 15 GehG fest, dass in den Fällen seiner Abs. 13 und 14 eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a Abs. 1 GehG nur dann gebühre, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (oder künstlerischen Fach) mindestens 12 Semesterstunden betrage. Werde dieses Semesterstundenausmaß erreicht, entfalle bezüglich des wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-wissenschaftlichen Faches die abgeltungsfähige Mindestlehrverpflichtung gemäß § 51 Abs. 4 zweiter Satz GehG (Lehre im Ausmaß von weniger als drei Semesterstunden).

Halte ein Universitätsdozent, dessen Lehrbefugnis ein wissenschaftliches bzw. wissenschaftlich-künstlerisches Fach umfasse, zusätzlich Lehrveranstaltungen aus einem (zentralen) künstlerischen Fach ab, gebühre eine Kollegiengeldabgeltung mangels gesetzlicher Anordnung bezüglich der künstlerischen Stunden nicht.

Die gegenwärtig an den Universitäten der Künste geltende Abgeltungssystematik im Hinblick auf im Bundesdienstverhältnis stehende Universitätsdozenten sei mittels der Dienstrechts-Novelle 1999 neu gefasst worden. Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage diesbezüglich zu entnehmen sei, sei das primäre Ziel der Novelle gewesen, die im Gefolge der organisations- und studienrechtlichen Reformen der Kunstuniversitäten erforderlichen Anpassungen des Dienst- und Besoldungsrechtes durchzuführen. Dabei habe den Besonderheiten des Lehrbetriebes, vor allem in den künstlerischen Fächern, Rechnung getragen werden sollen. Die Einheit zwischen Universitäten und Universitäten der Künste für jede der einzelnen Hochschullehrergruppen sollte möglichst gewahrt bleiben.

Im Zuge der Neuordnung der Lehrtätigkeit sei das Abgeltungsregime der Kollegiengeldabgeltung für die Lehre in einem zentralen künstlerischen Fach bzw. einem sonstigen künstlerischen Fach von der Bemessung nach der Zahl der betreuten Studierenden auf eine Bemessung nach der Anzahl der abgehaltenen Semesterstunden umgestellt worden. Auf Grund der dem Prinzip des künstlerischen Einzel- bzw. Kleingruppenunterrichts immanenten Eigenart der Lehrtätigkeit an den Universitäten der Künste habe die Abgeltungsfähigkeit der Lehre bei einer Mindestlehrverpflichtung von 12 Semesterstunden begonnen, wobei die Obergrenze der Abgeltung in etwa dem Höchstbetrag der Kollegiengeldabgeltung für wissenschaftliche Fächer entsprechen sollte. Ein wesentliches Ziel der Novellierung sei es gewesen, die Lehrtätigkeit auf Grund einer entsprechend breiten Lehrbefugnis bzw. auf Grund einer Beauftragung außerhalb des künstlerischen Nominalfaches für Lehre in weiteren künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Fächern abgeltungsrechtlich zu berücksichtigen. Dies sei unter der Annahme erfolgt, dass eine solche Kombination regelmäßig einen wesentlich geringeren Anteil der Lehre aus dem wissenschaftlichen Fach gegenüber der Lehre aus dem künstlerischen Fach zeitigen werde. Diesem Umstand sollte § 51a Abs. 15 GehG insofern Rechnung tragen, als eine derartige Kombination der Lehrtätigkeit die Abhaltung von zumindest 12 Semesterstunden Lehre aus dem künstlerischen Fach für den Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung bedinge. Das in der Kumulation regelmäßig relativ weniger Umfang einnehmende wissenschaftliche Fach habe für den Erwerb eines Abgeltungsanspruches auch ein Ausmaß von weniger als drei Semesterstunden genügen lassen.

Abgesehen vom eindeutigen Wortlaut der genannten Abgeltungsvorschriften zeigten auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen, dass die Intention des Gesetzgebers auf die Privilegierung des Zusammentreffens von Lehrtätigkeit aus einem (zentralen) künstlerischen Fach mit wissenschaftlicher bzw. wissenschaftlich-künstlerischer Lehre an einer Universität der Künste ausgerichtet sei.

Eine planwidrige Lücke, wie vom Beschwerdeführer behauptet, liege nicht vor: Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden sei, diese aber in bestimmter Richtung als nicht präzisiert (unvollständig) gelten könne. Das Besoldungsrecht enthalte keine ausdrückliche Regelung für die Konstellation des Beschwerdefalles, sodass der geltend gemachte Anspruch nach den allgemeinen Abgeltungsregeln für das Kollegiengeld (§§ 51 und 51a GehG) zu prüfen sei. Dies habe zur Folge, dass sowohl für die Anzahl der wissenschaftlichen als auch für jene der künstlerischen Semesterstunden die abgeltungsfähigen Mindestgrenzen der §§ 51 bzw. 51a Abs. 3 GehG zu beachten seien. Der Beschwerdeführer erreiche die Mindestgrenze von 12 Semesterstunden für die künstlerische Lehre nicht, sodass ein Anspruch auf Abgeltung ausscheide. Eine anwendbare Abgeltungsregel sei nicht vorhanden, eine echte Lücke nicht gegeben.

Ähnliches gelte für die geforderte analoge Anwendung der Abgeltungsvorschriften des Universitäts-Abgeltungsgesetzes (AbgG). Auch hiernach blieben die Abgrenzungsvorschriften der §§ 51 und 51a GehG aufrecht, wonach der Gesetzgeber den vorliegenden Fall einer Kumulierung wissenschaftlicher mit künstlerischer Lehre bewusst nicht einer besoldungsrechtlichen Sonderregelung unterworfen habe (wird näher ausgeführt).

Die Grundlage "dieser vermeintlichen Ungleichbehandlung wissenschaftlicher und künstlerischer Mischlehre" sei durch die Notwendigkeit der didaktischen Umsetzung von künstlerischer Lehre im Rahmen des künstlerischen Einzel- bzw. Kleingruppenunterrichtes bedingt. Das Gewicht der jeweils verrichteten Lehrtätigkeit sei durch die fachliche Zuordnung bestimmt und finde dadurch Niederschlag in den besoldungsrechtlichen Vorschriften über deren Abgeltung. Dies komme illustrativ auch durch den die Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten regelnden § 180b BDG 1979 deutlich zum Ausdruck. In dessen Abs. 7 werde das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung notwendige Semesterstundenausmaß nach der fachlichen Zugehörigkeit in der Form gewichtet, dass die Lehre in einem zentralen künstlerischen oder künstlerischen Fach im Umfang von 75 v.H. je Semesterstunde angerechnet werde. Derart sachlich begründete Differenzierungen seien auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine unterschiedliche Bewertung der inhaltlichen Bedeutung von Wissenschaft und Kunst lasse sich aus der differenzierten Behandlung der entsprechend facheinschlägigen Lehre nicht erschließen, weil beide Bereiche unterschiedliche Anforderungen an den Lehrbetrieb stellten.

Die im Mitteilungsblatt Nr. 1/2001 des Universitätslehrerverbandes enthaltene Wiedergabe einer vermeintlichen Übereinkunft zwischen BMBWK, BMöLS und ZA sei nicht geeignet, verbindliche Rechtswirkungen zu entfalten. Abgesehen davon, dass sich der Inhalt dieser "Verwaltungsvereinbarung" nicht habe verifizieren lassen, handle es sich beim Universitätslehrerverband um einen Verein unter privater Trägerschaft. Das so bezeichnete Mitteilungsblatt habe den Charakter einer Vereinszeitschrift, möge der Verein auch die Funktion einer gleichsam politischen Vertretung der Universitätslehrer wahrnehmen. Ihm komme jedoch keinerlei Dienstgeberqualität oder Funktion zu. Die in Rede stehende Vereinbarung sei weder im Mitteilungsblatt der Universität für Musik und darstellende Kunst G. noch in einem sonstigen staatlichen Publikationsorgan veröffentlicht worden. Sie verpflichte den Dienstgeber Bund daher nicht und könnte ihm selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn anlässlich der Diskussion einschlägiger Abgeltungsfragen auf Beamtenebene die im Text enthaltene Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ventiliert worden wäre. Auch ein Vertrauensschutz werde dadurch nicht erzeugt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung jedoch mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 961/03-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

"Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Sie übersieht dabei, dass es - angesichts der tatsächlichen Unterschiede in den Unterrichtsmethoden und den typischen Hörerzahlen - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die verschiedenen Kombinationen von wissenschaftlichen und künstlerischen Fächern bei der Abgeltung der Lehrtätigkeit unterschiedlich zu behandeln, und es ihm freisteht, dabei atypische Kombinationen außer Betracht zu lassen. Ihr Vorbringen lässt daher die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Im Beschwerdefall ist der Abgeltungsanspruch für eine in den Studienjahren 2000/2001 und 2001/2002 abgehaltene Lehrveranstaltung in einem künstlerischen Fach im Ausmaß von jeweils 5 Semesterwochenstunden strittig. Dabei handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch, der an Hand der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen ist.

§ 51 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997

lautete auszugsweise:

"Kollegiengeldabgeltung an Universitäten

§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der Grundbetrag von 50 500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10 % des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140 % und für Universitätsdozenten 120 % des Grundbetrages nicht übersteigen.

(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5 % für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegienabgeltung.

...

(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.

..."

Durch Art. 47 Abschnitt 47.2 Z. 21 des BGBl. I Nr. 142/2000, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2002, wurde § 51 Abs. 2 GehG wie folgt neu gefasst:

"(2) Der Grundbetrag von 3 973,2 EUR gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG). Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist."

§ 51a GehG idF des Art. II Z. 29 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, lautete auszugsweise:

"Kollegiengeldabgeltung an Universitäten der Künste

§ 51a. (1) (Ordentlichen) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 2 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 2 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen in einem Zentralen künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach persönlich abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegiengeldabgeltung:

1. für 12 bis 13 Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG)

................

18 029 S,

2. für 14 bis 15 Semesterstunden

.................................................

36 057 S,

3. für 16 bis 17 Semesterstunden

.................................................

43 268 S,

4. für 18 bis 19 Semesterstunden

.................................................

50 480 S,

5. für 20 bis 21 Semesterstunden

.................................................

57 691 S,

6. für 22 bis 23 Semesterstunden

.................................................

64 903 S,

7. ab 24 Semesterstunden

.......................................................... ...

72 114 S.

Diese Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Studienjahr angestiegen ist.

(3) für eine Lehrtätigkeit von weniger als zwölf Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung. Abs. 2 Z 7 ist auf Universitätsdozenten nicht anzuwenden.

...

(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität der Künste sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität der Künste nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität der Künste sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität der Künste oder Universität bestätigt worden ist.

(10) Werden einem (Ordentlichen) Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Universität der Künste oder Universität Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des (Ordentlichen) Universitätsprofessors über 25 Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über 23 Semesterstunden hinausgeht.

(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51a gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 110 741 S je Semester nicht übersteigen.

(12) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit von (Ordentlichen) Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen (künstlerischwissenschaftlichen) Fach ist § 51 anzuwenden.

(13) Hält ein (Ordentlicher) Universitätsprofessor oder Universitätsdozent im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen sowohl aus einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach als auch aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ab, sind diese Lehrveranstaltungen je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 und gemäß § 51 einzubeziehen.

(14) Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung ein für ein (Zentrales) künstlerisches Fach ernannter (Ordentlicher) Universitätsprofessor oder Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches beauftragt wurde, sind je nach der fachlichen Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 oder gemäß § 51 einzubeziehen.

(15) In den Fällen der Abs. 13 und 14 gebührt eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 jedoch nur, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem (Zentralen) künstlerischen Fach mindestens zwölf Semesterstunden beträgt. In diesem Fall ist bezüglich der Abgeltung der Lehrveranstaltungen aus dem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach § 51 Abs. 4 zweiter Satz nicht anzuwenden.

(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß § 51 dürfen zusammen den Betrag von 72 114 S je Semester nicht übersteigen."

Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, erhielt § 51a Abs. 2, 11 und 16 GehG folgende Fassung:

"(2) Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegiengeldabgeltung:

1. für 12 bis 13 Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG)

..............

1 390,7 EUR,

2. für 14 bis 15 Semesterstunden

...............................................

2 781,1 EUR,

3. für 16 bis 17 Semesterstunden

...............................................

3 337,4 EUR,

4. für 18 bis 19 Semesterstunden

...............................................

3 893,7 EUR,

5. für 20 bis 21 Semesterstunden

...............................................

4.449,9 EUR,

6. für 22 bis 23 Semesterstunden

...............................................

5 006,1 EUR,

7. ab 24 Semesterstunden

.......................................................... .

5 562,5 EUR.

Diese Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

...

(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51a gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 8 047,9 Euro je Semester nicht übersteigen.

...

(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß § 51 dürfen zusammen den Betrag von 5 562,5 Euro je Semester nicht übersteigen."

Die Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127 (1764 BlgNR XX. GP, 83) lautet auszugsweise:

"Zu Art. II Z 29 (§ 51a GehG):

Für die Abgeltung der Lehrtätigkeit der Ordentlichen Hochschulprofessoren an den bisherigen künstlerischen Hochschulen in wissenschaftlichen Fächern gilt bereits § 51 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, für die Abgeltung der Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern gilt noch immer die wesentlich ältere Regelung des § 51a.

Seit längerer Zeit wird von Dienstnehmerseite gewünscht, bei der Kollegiengeldabgeltung für eine Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach von einer Bemessung nach der betreuten Studierenden auf eine Bemessung nach der Anzahl der abgehaltenen Semesterstunden überzugehen.

Die bisherige Bemessung nach der Zahl der Studierenden geht noch auf die Zeit vor dem Kunsthochschul-Studiengesetz (1983) zurück. Nach den damaligen Studienvorschriften wäre eine Bemessung nach Wochenstunden nicht realisierbar gewesen. Die Studienreformen auf der Grundlage des Kunsthochschul-Studiengesetzes hätten einen Übergang zu einer Bemessung der Abgeltung nach Wochenstunden zwar theoretisch zugelassen, eine solche Reform nach dem Modell der Universitäten wäre aber nicht finanzierbar gewesen.

Die im Entwurf vorgesehene Neuregelung geht von folgenden Überlegungen aus:

...

e) Hat ein Universitätsprofessor auf Grund einer entsprechend breiten Lehrbefugnis (venia docendi) oder auf Grund einer Beauftragung außerhalb des künstlerischen Nominalfaches Lehrveranstaltungen sowohl aus dem künstlerischen als auch aus einem wissenschaftlichen Fach abzuhalten, soll die Kollegiengeldabgeltung für die beiden Fächer getrennt nach den Abgeltungsregeln für künstlerische (§ 51a) und für wissenschaftliche (§ 51) Fächer berechnet werden. Im Falle einer solchen Kombination wird der Anteil der Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach regelmäßig wesentlich geringer sein als der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem künstlerischen Fach. Abs. 15 soll dieser Relation dadurch Rechnung tragen, dass auch bei dieser Kombination eine Lehrtätigkeit im künstlerischen Fach im Mindestausmaß von zwölf Semesterstunden Voraussetzung für den Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung ist; beim wissenschaftlichen Fach soll dagegen auch eine Stundenanzahl von weniger als drei berücksichtigt werden. Das heißt, für eine oder zwei Semesterstunde(n) im wissenschaftlichen Fach sollen 12,5 % bzw. 25 % des Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 gebühren. Die gemäß § 51a und § 51 errechneten Beträge sollen addiert werden, die betragsmäßige Obergrenze der §§ 51a und 51 darf jedoch auch in diesem Fall nicht überschritten werden.

..."

Der bis zum 29. September 2001 geltende § 172a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, lautete:

"§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG) zu betrauen. Eine Betrauung mit einer sechs Semesterstunden übersteigenden Lehrtätigkeit im Ausmaß von zwei weiteren Semesterstunden ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens 21 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist."

Mit Wirkung ab 30. September 2001 erhielt § 172a BDG 1979 durch Art. I Z. 15 der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, folgende Fassung:

"§ 172a. (1) Der Studiendekan hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist."

Die §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (kurz: ALP-G), BGBl. Nr. 463/1974 idF der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109, lauten auszugsweise:

"§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,

2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie

3. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,

2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist:

a)

Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,

b)

in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 5 790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 23 160 S nicht übersteigen.

(4) ...

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.

Remuneration für Lehraufträge

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG, § 30 UOG 1992, § 22 Abs. 2 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:

1.

in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,

2.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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