RS Vwgh 1990/6/27 89/03/0297

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HGB §17;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Die Firma eines Einzelkaufmannes ist keine juristische Person, und nicht die Firma ist der Träger von Rechten und Pflichten, sondern die dahinterstehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelkaufmann. Dieser ist daher auch unmittelbar strafrechtlich verantwortlich und nicht erst unter Heranziehung des § 9 VStG.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030297.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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