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L82000 BauordnungNorm
AVG §42;Rechtssatz
Eine Einschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn ist darin gelegen, daß er - sofern er ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu einer mündlichen Bauverhandlung geladen worden ist - nur hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides (ausgenommen etwa Fragen der Zuständigkeit der Beh) besitzt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986050144.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010