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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen läßt die Frage der Behördenzuständigkeit unberührt. Auch kennt § 7 AVG keine Anordnung, wonach dann, wenn sich der Leiter einer Beh wegen Befangenheit seines Amtes zu enthalten hätte, auch sämtliche Beamte dieser Beh ausgeschlossen wären (Hinweis E 13.12.1988, 88/05/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986050144.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010