RS Vwgh 1990/6/28 89/06/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §2 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/06/0200 89/06/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0253/67 E 28. April 1969 VwSlg 7554 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebührenbefreiung von Gebietskörperschaften (hier: Gemeinde) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem VwGH.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060050.X07

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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