RS Vwgh 1990/6/28 90/09/0027

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118;
BDG 1979 §121;

Rechtssatz

Weder sind nach dem BDG 1979 noch nach einer anderen Rechtsvorschrift unterschiedliche nachfolgende Rechtswirkungen an die verschiedenen Einstellungsgründe geknüpft noch dürfen solche - wie sich aus einem Größenschluß aus § 121 BDG 1979 (keine nachteiligen Folgewirkungen einer Disziplinarstrafe über das BDG hinaus) ergibt - gezogen werden.

(Hinweis Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090027.X04

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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