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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118;Rechtssatz
Weder sind nach dem BDG 1979 noch nach einer anderen Rechtsvorschrift unterschiedliche nachfolgende Rechtswirkungen an die verschiedenen Einstellungsgründe geknüpft noch dürfen solche - wie sich aus einem Größenschluß aus § 121 BDG 1979 (keine nachteiligen Folgewirkungen einer Disziplinarstrafe über das BDG hinaus) ergibt - gezogen werden.
(Hinweis Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090027.X04Im RIS seit
16.11.2000