RS Vwgh 1990/6/28 86/05/0144

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Präklusion ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu beachten, sodaß nur jene Einwendunguen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluß der Bauverhandlung vorgebracht werden.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986050144.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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