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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0063 E 19. September 1985 RS 2Stammrechtssatz
Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen kann nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssige Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden (Hinweis E 27.3.1968, 563/66).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060052.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010