RS Vwgh 1990/6/28 90/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0063 E 19. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen kann nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssige Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden (Hinweis E 27.3.1968, 563/66).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060052.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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