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21/03 GesmbH-RechtNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Aus § 353 GewO 1973 ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt, wobei derartige Verwaltungsakte nur dann mit dem Gesetz im Einklang stehen, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt (Hinweis E 15.10.1985, 84/04/0202). Auch die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt ein Ansuchen voraus und ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (Hinweis E 23.12.1974, 2052/74). Zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Betriebsanlage ist deren Inhaber legitimiert, worunter auch der gewerberechtlich genehmigte Pächter des Gewerbes fällt (Hinweis E 27.5.1986, 85/04/0134). Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist kraft dieser Funktion zu solcher Antragstellung nicht legitimiert, weil die Bestimmungen der GewO 1973 über die nach zivilrechtlichen (handelsrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen) Normen zu beurteilende Vertretungsmacht keine Aussage treffen. Die entsprechende Vertretungsmacht ist nämlich Voraussetzung für die und nicht Rechtsfolge der Bestellung zum gewerblichen Geschäftsführer.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonGewerberecht Pächter VermieterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040009.X02Im RIS seit
28.06.1990Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009