RS Vwgh 1990/6/28 90/06/0075

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Ein Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsvefolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll (Hinweis E 7.6.1971, 1863/70, VwSlg 8032 A/1971).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060075.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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