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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Abgesehen von einer noch zu erörternden Ausnahme, kommt den Eigentümern anrainender Grundstücke nach den Bestimmungen des Slbg BauPolG nur im Baubewilligungsverfahren eine - auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte eingeschränkte - Parteistellung zu. Hingegen kommt dem Anrainer im Verfahren nach § 16 des Slbg BauPolG nur in den in § 16 Abs 6 Slbg BauPolG idF 1983/48 genannten Fällen Parteistellung zu, sodaß er ansonsten keinen Anspruch auf Erlassung eines Baueinstellungsbescheides (Hinweis E 31.1.1979, 2469/78, VwSlg 9757 A/1978) oder eines Abbruchbescheides hat.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060075.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010