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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §175;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Finanzvergehens - Der vom Beschwerdeführer befürchtete Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vermag den Antrag nicht zu begründen, weil gemäß § 179 Abs 1, § 175 Abs 6 FinStrG mit dem Vollzug dieser Strafe (außer im Fall der Fluchtgefahr) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen ihre Verhängung eingebrachte Beschwerde zuzuwarten ist.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990140024.A01Im RIS seit
29.06.1990