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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Besprechung AnwBl 12/1990, S 728;Rechtssatz
Der zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt hätte bei Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt erkennen können, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bei der unzuständigen Stelle eingebracht und nicht an den VwGH weitergeleitet wurde, weshalb § 26 Abs 3 VwGG nicht zur Anwendung kommen kann. Die Außerachtlassung dieser Sorgfalt bei der in jedem Fall dem Parteienvertreter obliegenden Fristwahrung ist mit Rücksicht auf den bei berufsmäßigen Parteienvertretern anzulegenden strengeren Maßstab nicht als bloß minderer Grad des Verschuldens anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190285.X03Im RIS seit
02.07.1990