RS Vwgh 1990/7/2 89/10/0024

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1984 §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0025

Rechtssatz

Die Regelung, welche Kosten laufenden Schulerhaltungsaufwand iSd § 46 OÖ PSchOG darstellen, läßt das Recht zur Bestellung der Gemeindeorgane sowie die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben unberührt. Daß das zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderliche Hilfspersonal derSchulliegenschaft organisatorisch zugeordnet sein muß, um als Hilfspersonal iSd § 46 lite OÖ PSchOG zu gelten, stellt keinen Eingriff in die Gemeindeautonomie dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100024.X09

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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